Ohne Unternehmerbescheinigung droht Marktplatzsperre
Händler, Pizzadienste und Gastronomen aufgepasst
Für viele Einzelhändler ist der Verkauf ihrer Waren im Internet bereits ein zweites Standbein im täglichen Streben nach mehr Umsatz. Die elektronischen Marktplätze von Amazon Marketplace, Ebay und Co. liefern dafür die technischen Grundlagen. Aber auch Gastronomen oder Pizzadienste nutzen Onlineportale, wie Lieferando, um ihre Speisen anzubieten. Ein einfaches Bestellen oft rund um die Uhr für den Verbraucher und ein Umsatzplus für den Händler und Plattformbetreiber. Nicht so positiv sah allerdings der Fiskus den zunehmenden Onlinehandel, denn in der Vergangenheit wurde nicht immer die dabei in Deutschland anfallende Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus gezahlt. Das soll sich ändern. Daher sind seit Jahresbeginn die Portalbetreiber der elektronischen Marktplätze in der Verantwortung. Sie haften für die Umsatzsteuer ihrer Geschäftspartner, wenn und soweit diese die deutsche Umsatzsteuer nicht gesetzeskonform an das Finanzamt zahlen.
Betreiber eines Marktplatzes können diese Haftung nur vermeiden, wenn sie nachweisen können, dass sie von ehrbaren Geschäftspartnern ausgehen konnten. Der einfachste Nachweis dafür ist die Unternehmerbescheinigung nach § 22f UStG. Sie beinhaltet den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Online-Verkäufers sowie seine Steuernummer und soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Bescheinigung bekommen Online-Verkäufer, die auf elektronischen Marktplätzen ihre Waren anbieten, von ihrem Finanzamt. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung
können Händler nachweisen, dass sie als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer gemeldet sind, ihre umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten kennen und erfüllen. Die Bescheinigung muss auf Antrag auch für einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG erteilt werden.
Für jedermann sichtbar haben die großen Plattformbetreiber Amazon und Ebay bereits seit Anfang Januar 2019 ihre Online-Verkäufer zur Einreichung dieser Bescheinigung aufgefordert und auch gleich auf die Konsequenzen hingewiesen. Wer bis zum 30. September 2019 keine Bescheinigung vorgelegt hat, dessen Verkäufer-Website wird vorübergehend gesperrt. Aber auch nicht so bekannte Portalbetreiber müssen für die Umsatzsteuer ihrer Online-Verkäufer haften, wenn sie keine Unternehmerbescheinigung vorlegen können. Für die Haftungsfrage spielt es keine Rolle, ob der Onlinemarktplatz oder der Händler den Geschäftssitz in Deutschland oder außerhalb von Deutschland haben. Daher benötigt die Pizzeria um die Ecke, die über Lieferando.de Bestellungen für ihre Pizzen entgegennimmt, ebenso eine Unternehmerbescheinigung, wie der chinesische Händler, der Waren über Amazon-Marketplace an deutsche Kunden vertreibt.
Tipp: Die Unternehmerbescheinigung kann formlos oder unter Nutzung des von der Finanzverwaltung bereitgestellten Antragsformulars per Post oder per Email beantragt werden. Soweit verschiedene elektronische Marktplätze genutzt werden, sind im Bescheinigungsantrag alle Marktplätze zu nennen. Zu beachten ist auch ebenfalls, dass die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen nur eine begrenzte Gültigkeit haben, voraussichtlich maximal bis 31. Dezember 2021. Danach soll es möglich sein, dass Portalbetreiber jederzeit eine elektronische Abfrage starten können.
Hinweis: Unternehmer, die ihre Waren nur auf der eigenen Unternehmenswebsite anbieten, benötigen keine Unternehmerbescheinigung. Und auch Unternehmer, die auf Online-Verkaufsportalen Vermittlungsleistungen und andere Dienstleistungen anbieten, wie z. B. Hotels und Pensionen mit ihren Zimmerangeboten, benötigen keine Unternehmerbescheinigung.
(Stand: 26.09.2019)
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