Private Darlehen an Unternehmen: Aktuellen Handlungsbedarf prüfen
Kapitalgesellschaften, insbesondere kleinere GmbHs mit nur geringem Eigenkapital, haben nicht in jedem Fall gute Karten bei den Banken oder Kreditinstituten. Oftmals gewähren ihnen die Geldhäuser nicht die beantragten und notwendigen finanziellen Mittel für Investitionen, weil es an den notwendigen Sicherheiten fehlt. Denn die GmbH haftet nur mit ihrem Stammkapital. Anders bei den Gesellschaftern der GmbH. Diese erhalten eher die gewünschten Finanzierungshilfen, denn als natürliche Personen haften sie mit ihrem vollen Vermögen. Daher ist es üblich, dass der Gesellschafter das Darlehen aufnimmt und es seiner Kapitalgesellschaft gewährt. Alternativ besitzt er selbst bzw. einer seiner nahen Angehörigen, Freunde oder Geschäftspartner die benötigten Geldmittel und stellt diese der GmbH zur Verfügung.
Idealerweise wird die Finanzhilfe vereinbarungsgemäß zurückgezahlt und die Darlehenszinsen der Besteuerung zugeführt. Dann ist alles gut. Doch was passiert, wenn die GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten kommt? Hier ist Vorsicht geboten. Finanzämter beteiligen sich nur ungern an steuerlichen Verlusten. Daher plant der Gesetzgeber ab 2020, die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Kapitalvermögen zu ändern. So sollen bei Gläubigern, die einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen oder eine Bürgschaft mit Rangrücktritt gewährt haben, ohne selbst Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft zu sein, keine Verluste aus Kapitalvermögen anerkannt werden, wenn die Finanzierungshilfe ganz oder teilweise nicht zurückgezahlt wird. Auch Gläubiger mit einer Beteiligung von weniger als 1 % am Stammkapital der empfangenden Kapitalgesellschaft sind davon betroffen. Bei einer höheren Beteiligung sollen Verluste zumindest als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung anerkannt werden. War die Finanzhilfe bereits vor dem 28.09.2017 als eigenkapitalersetzend zu beurteilen, besteht derzeit ein Wahlrecht, ob der Verlust bei Ausfall des Darlehens oder bei Inanspruchnahme der Bürgschaft als Anschaffungskosten auf die Beteiligung oder als ein mit Gewinnen verrechenbarer Verlust berücksichtigt werden soll.
Tipp: Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die bestmögliche steuerliche Behandlung Ihrer Finanzierungshilfe auch in Zukunft zu ermöglichen. Doch bis zum Jahresende ist nicht mehr übermäßig Zeit. Auch wenn das Gesetzesvorhaben noch nicht beschlossen ist und ein Verlust aus der gewährten Finanzierungshilfe nur eine Worst-Case-Situation in der fernen Zukunft sein mag, sollten Sie nicht einfach abwarten. Sprechen Sie jetzt mit Ihrem steuerlichen Berater, um den Weg für die steuerliche Anerkennung eines möglichen Verlustes aus Kapitalvermögen auch in Zukunft zu sichern.
(Stand: 24.09.2019)
ETL SteuerRecht-News
- Steuertipp: ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was Unternehmer 2021 wissen müssen
- Arbeitsrecht, Arbeitszimmer, Home-Office: Arbeitgeber aufgepasst: Aktuelles zum Home-Office in Corona-Zeiten
- Steuertipp: ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was Arbeitnehmer 2021 wissen müssen
Jetzt alle Artikel lesen.
Unsere Mandanten
Steuerberatung in Cottbus für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Rechtsformen.
Erfahren Sie mehr.
Ausbildung & Karriere
Ausbildung bei ETL. Jetzt informieren.
Soziales Engagement
ETL übernimmt soziale Verantwortung. Unterstützen und Fördern ist unsere Verpflichtung. Jetzt informieren.
Video der Stiftung Kinderträume
Wir sind gerne für Sie da
RUB Datenverarbeitung GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung Cottbus
Parzellenstraße 4
03046 Cottbus
Brandenburg
Deutschland
Tel.: Work(0355) 35548490
Fax: Fax(0355) 35548499
RUB-DV Cottbus
E-Mail:
Nutzen Sie auch unseren kostenfreien Rückrufservice
Steuerberater Cottbus
alle Kontaktdaten


Ein Unternehmen der ETL-Gruppe
Mehr Infos auf www.ETL.de
Mandantenportal
ETL PISA-Login
ArbeitnehmerportaleMitarbeiter-Login
Mehr Informationen zu ETL PISA